Restaurant Mühlenhof Gallinchen
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Allgemeine Geschäftsbedingungen des Restaurants Mühlenhof Gallinchen, Kutzeburger Mühle 1, 03051 Cottbus I. Geltungsbereich 1. Diese
Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von
Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen des Restaurants zur Durchführung
von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen und
Präsentationen etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen
und Lieferungen des Restaurants. 2. Die Unter- oder
Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die
Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen
bedürfen der vorherigen Zustimmung des Restaurants, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2
BGB abgedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist. 3. Geschäftsbedingungen des
Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich
vereinbart wurde. II. Vertragsabschluss,
-partner, Haftung, Verjährung 1. Der Vertrag kommt durch
die Annahme des Antrags des Kunden durch das Restaurant zustande; diese sind
die Vertragspartner. 2. Ist der Kunde /
Besteller nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Veranstalter ein
gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der
Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle
Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem Restaurant eine entsprechende
Erklärung des Veranstalters vorliegt. 3. Das Restaurant haftet
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem
Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon
ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, wenn das Restaurant die Pflichtverletzung zu vertreten hat,
sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Restaurants beruhen und Schäden, die auf einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des
Restaurants beruhen. Einer Pflichtverletzung des Restaurants steht die eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den
Leistungen des Restaurants auftreten, wird
das Restaurant bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein,
für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare
beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu
halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Restaurant rechtzeitig auf
die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlichen Schadens hinzuweisen. 4. Alle Ansprüche gegen das
Restaurant verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem Beginn der kenntnisabhängigen
regelmäßigen Verjährungs-Frist des § 199 Abs. 1 BGB. Schadenersatzansprüche
verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten
nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Restaurants beruhen. III. Leistungen, Preise,
Zahlung, Aufrechnung 1. Das Restaurant ist
verpflichtet, die vom Kunden bestellten und vom Restaurant zugesagten
Leistungen zu erbringen. 2. Der Kunden ist
verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommenen Leistungen
vereinbarten bzw. üblichen Preise des Restaurants zu zahlen. Dies gilt auch für
von ihm veranlasste Leistungen und Auslagen des Restaurants an Dritte,
insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften. 3. Die vereinbarten Preise
schließen die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer ein. Überschreitet der
Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung vier Monate und erhöht
sich der vom Restaurant allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis,
kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10%
erhöht werden. 4. Rechnungen des
Restaurants sind sofort ohne Abzug zahlbar. Das Restaurant ist berechtigt,
aufgelaufene Forderungen jederzeit
fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug
ist das Restaurant berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen
zu verlangen. Dem Restaurant bleibt der Nachweis eines höheren Schadens
vorbehalten. 5. Das Restaurant ist
berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der
Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart
werden. 7. In begründeten Fällen,
z.B. Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist
das Restaurant berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn der
Veranstaltung eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender
Nr. 4 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen. 8. Der Kunde kann nur mit
einer schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderung
gegenüber einer Forderung des Restaurants aufrechnen oder mindern. IV. Rücktritt des Kunden
(Abbestellung, Stornierung) 1. Ein kostenfreier
Rücktritt des Kunden von dem mit dem Restaurant geschlossenen Vertrag bedarf
der schriftlichen Zustimmung des Restaurants. Erfolgt diese nicht, sind in
jedem Fall die vereinbarte Vorauszahlung aus dem Vertrag sowie bei Dritten
veranlasste Leistungen auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche
Leistungen nicht in Anspruch nimmt und eine Weitervermietung nicht mehr möglich
ist. 2. Sofern zwischen dem
Restaurant und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag
schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag
zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Restaurants
auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum
vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber dem
Restaurant ausübt, sofern nicht ein Fall gemäß Nummer 1 Satz 3 vorliegt. 3. Tritt der Kunde erst
zwischen der 8. und 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das
Restaurant berechtigt, 35% des entgangenen Speisenumsatzes in Rechnung zu
stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Speisenumsatzes. 4. Die Berechnung des
Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Menüpreis der Veranstaltung x Teilnehmerzahl.
War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang-Menü
des jeweils gültigen Veranstaltungsangebots zugrunde gelegt. 5. Wurde eine
Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, ist das Restaurant berechtigt, bei
einen Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin
60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarte
Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen. 6. Gleiches gilt für
vereinbarte Buffet- oder Bankettangebote des Restaurants gegenüber dem Kunden 7. Der Abzug ersparter
Aufwendungen ist durch Nummern 3 bis 5 berücksichtigt. Dem Kunden steht der
Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der
geforderten Höhe entstanden ist. V. Rücktritt des
Restaurants 1. Sofern ein kostenfreies
Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich
vereinbart wurde, ist das Restaurant in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich
gebuchten Räumen vorliegen und der Kunde auf Rückfragen des Restaurants auf
sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. 2. Wird eine vereinbarte
oder oben gemäße Klausel III Nr. 5 verlangte Vorauszahlung nicht geleistet, ist
das Restaurant ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 3. Ferner ist das
Restaurant berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag
zurückzutreten, beispielsweise falls - höhere Gewalt oder andere
vom Restaurant nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags
unmöglich machen; - Veranstaltungen unter
irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Kunden oder
Zwecks, gebucht werden; - das Restaurant
begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltungen den
reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Restaurants
in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw.
Organisationsbereich des Restaurants zuzurechnen ist. - ein Verstoß gegen obige
Klausel I Nr. 2 vorliegt. 4. Bei berechtigtem
Rücktritt des Restaurants entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz. VI. Änderung der
Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 1. Eine Änderung der
Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss spätestens sieben Werktage vor
Veranstaltungsbeginn dem Restaurant mitgeteilt werden; sie bedarf der
schriftlichen Zustimmung des Restaurants. 2. Eine Reduzierung der
Teilnehmerzahl durch den Kunden um maximal 5% wird vom Restaurant bei der
Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich
vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5% zugrunde gelegt. Der Kunde hat das
Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der
geringeren Teilnehmerzahl ersparten Aufwendungen zu mindern. 3. Im Fall einer Abweichung
nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet. 4. Bei Abweichungen der
Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Restaurant berechtigt, die vereinbarten
Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen. 5. Verschieben sich die
vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das
Restaurant diesen Abweichungen zu, kann das Restaurant die zusätzliche
Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das
Restaurant trifft ein Verschulden. VII. Mitbringen von
Speisen und Getränken Der Kunde darf Speisen und
Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. VIII. Technische
Einrichtungen und Anschlüsse 1. Soweit das Restaurant
für den Kunden auf dessen Veranlassung technische oder sonstige Einrichtungen
von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des
Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße
Rückgabe. Er stellt das Restaurant von allen Ansprüchen Dritter aus der
Überlassung dieser Einrichtungen frei. 2. Die Verwendung von
eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des
Restaurants bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser
Geräte auftretenden Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen
des Restaurants gehen zu Lasten des Kunden. Die durch die Verwendung
entstehenden Stromkosten kann das Restaurant pauschal erfassen und berechnen. 3. Der Kunde ist mit
Zustimmung des Restaurants berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen
zu benutzen. Dafür kann das Restaurant eine Anschlussgebühr verlangen. 4. Bleiben durch den
Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete des Restaurants ungenutzt, kann
eine Ausfallvergütung berechnet werden. 5. Störungen an vom Restaurant
zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach
Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder
gemindert werden, soweit das Restaurant diese Störungen nicht zu vertreten hat. IX Verlust oder
Beschädigung mitgebrachter Sachen 1. Mitgeführte
Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf
Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Restaurant. Das
Restaurant übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung,
auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
des Restaurants. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die
Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht
darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 2. Mitgebrachtes Material
hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Restaurant ist
berechtigt, ggf. einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher
Nachweis nicht, ist das Restaurant berechtigt, bereits eingebrachtes Material
auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die
Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Restaurant
abzustimmen. 3. Mitgebrachte
Ausstellungs- und sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung
unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde das, darf das Restaurant die
Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die
Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Restaurant für die Dauer des
Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Kunden steht
der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der
geforderten Höhe entstanden ist. X. Haftung des Kunden
für Schäden 1. Der Kunde haftet er für
alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw.
Besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst
verursacht werden. 2. Das Restaurant kann vom
Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen,
Bürgschaften) verlangen. XI. Schlussbestimmungen 1. Änderungen oder
Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen
für Veranstaltungen sowie der Verzicht auf die Schriftform haben grundsätzlich
schriftlich zu erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den
Kunden sind unwirksam. Der Vertrag und die daraus hervorgehenden Rechte und
Pflichten der Vertragsparteien kommt jedoch auch dann zustande, wenn das
Restaurant die Durchführung der Veranstaltung belegen kann und alle
vorhergegangen Abreden mit dem Kunden mündlich erfolgten. 2. Erfüllungs- und
Zahlungsort ist der Sitz des Restaurants. 3. Ausschließlicher
Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im
kaufmännischen Verkehr der Sitz des Restaurants. Sofern ein Vertragspartner die
Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Restaurants. 4. Es gilt deutsches Recht.
Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen. 5. Sollten einzelne
Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen
unwirksam oder nichtig sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften Cottbus 01.12.2010 |